nd-aktuell.de / 29.09.2010 / Ratgeber / Seite 3

Formularklauseln

Mietvertrag

Als Formularklauseln in Mietverträgen gelten Vertragsbestimmungen, die nicht ausdrücklich mit dem Vermieter ausgehandelt worden sind.
Sie sind in dem bereits gedruckten (Formular)-Mietvertrag enthalten. Da ist immer Vorsicht geboten. So wurde in Formularmietverträgen von den Mietern verlangt, dass sie nicht nur laufende Schönheitsreparaturen auszuführen haben, sondern beim Auszug auch eine Schlussrenovierung vornehmen müssen. Das kann Mietern nicht formularmäßig auferlegt werden, entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 14. Mai 2003, Az. VIII ZR 308/02. Die Folge davon: Beide Klauseln sind unwirksam, der Mieter muss weder turnusmäßig noch beim Auszug renovieren. Die Schönheitsreparaturen bleiben in solchen Fällen Vermietersache (siehe auch § 535 Abs. 1, Satz 2 BGB).