2007 hatte der Gesetzgeber die steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmer abgeschafft. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied jedoch Ende Juli 2010, dass die Streichung des steuerlichen Vorteils des häuslichen Arbeitszimmers rechtswidrig ist.
Viele Steuerzahler hatten in ihren jährlichen Steuererklärung von 2007, 2008 und 2009 gegen die Streichung des steuerlichen Arbeitszimmer-Vorteils Widerspruch eingelegt und daraufhin vom Finanzamt auch nur einen in diesem Punkt vorbehaltlichen Steuerbescheid erhalten. Damit bleibt der Rechtsanspruch dieser Steuerzahler gewahrt. Mit der Wiedereinführung bekommen diejenigen rückwirkend vom 1. Januar 2007 Geld vom Finanzamt, denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und die seit 2007 gegen ihren vorbehaltlichen Steuerbescheid Einspruch einlegten.
Im Gegensatz zur alten Regelung gibt es bei der ab 2011 gültigen Neuregelung eine gravierende Änderung: Wie bisher können all jene ein häusliches Arbeitszimmer oder heimisches Büro steuerlich absetzen, die nur einen Teil ihrer Arbeit zu Hause erledigen und vom Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen. Dies gilt – wie bisher – für Kosten bis zu 1250 Euro jährlich. Aber das betrifft nicht mehr für alle Steuerzahler: Denn früher konnten auch diejenigen Kosten absetzen, die zwar einen Arbeitsplatz im Büro oder Betrieb hatten, aber überwiegend von zu Hause arbeiteten (die Faustregel war mehr als 50 Prozent ihrer Tätigkeit). Für diese Gruppe bleibt der Steuervorteil nach euer Regelung gestrichen.
Die Folge: Von der Neuregelung profitieren zum Beispiel Handelsvertreter, Lehrer und andere Berufsgruppen. So haben Lehrerinnen und Lehrer oft keinen Arbeitsplatz in der Schule und müssen demzufolge zu Hause arbeiten. Das Lehrerzimmer wurde allgemein als nicht angemessen angesehen für die zu erledigenden zusätzlichen Lehrerarbeiten.
Allerdings haben nach Informationen der Berliner Lohnsteuerberatung für Arbeitnehmer e.V. einige Schulen schon vor einiger Zeit darauf reagiert und zusätzliche Räume in ihrem Schulgebäude für die Lehrer zur Verfügung gestellt. Unter diesen konkreten Bedingungen entfällt für diese Lehrer der steuerliche Vorteil. Es geht also künftig darum, was nach dem Wegfall der Über-50-Prozent-Klausel der Nutzung des Arbeitszimmers vom Finanzamt als häusliches Arbeitszimmer anerkannt wird.
Nichts ändert sich hingegen für all jene, die überhaupt keinen Arbeitsplatz im Büro oder Betrieb haben und bei denen das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Arbeit ist. Sie können seit jeher alle Kosten von der Steuer absetzen. Diese Gruppe war auch von der Streichung im Jahr 2007 nicht betroffen gewesen.
Was aber ist beim häuslichen Arbeitszimmer noch alles zu beachten? Eine Faustregel ist, dass ein Arbeitszimmer nicht zu mehr als zehn Prozent privat genutzt werden darf. Um den Anteil der privaten Nutzung festzustellen, stützt sich das Finanzamt auf Indizien wie die gesamten räumlichen Verhältnisse und die Einrichtung des Arbeitszimmers.
Meist verlangen die Finanzämter, dass das Arbeitszimmer durch eine Tür vom Rest der Wohnung abgegrenzt ist. Schwierig wird es mit der Anerkennung auch, wenn die Wohnung ohne Arbeitszimmer so klein ist, dass sie kaum für das tägliche Leben reicht. Die Finanzämter verlangen, dass die Einrichtung dem Zweck des Arbeitszimmers entsprechen und etwa mit Computer und Schreibtisch ausgestattet sein muss.
Hinsichtlich der absetzbaren Kosten können die Miete sowie die Nebenkosten fürs Arbeitszimmer anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Ist das Arbeitszimmer beispielsweise 25 Quadratmeter und die Wohnung insgesamt 100 Quadratmeter groß, sind 25 Prozent der Kosten abzugsfähig. Gleiches gilt für Haus- und Wohnungseigentümer, die Kreditzinsen, Abschreibungen, Reparaturen und Nebenkosten von der Steuer anteilig absetzen können.
In voller Höhe absetzbar sind alle Kosten für die Einrichtung des Arbeitszimmers. Dazu zählen zum Beispiel Lampen, Tapeten, Teppiche oder Gardinen, Computer, Schreibtisch, Drucker und andere Dinge, die direkt für die Arbeit genutzt werden. Sie sollten in der Steuererklärung jedoch als Arbeitsmittel abgesetzt werden, da die Kosten unbegrenzt ohne Deckelung anerkannt werden.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/184279.haeusliches-arbeitszimmer-steuerlich-wieder-absetzbar.html