Häusliches Arbeitszimmer steuerlich wieder absetzbar

Steuererklärung

Hunderttausende Steuerzahler dürfen künftig wieder ihr häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Grundlage dafür ist das am 28. Oktober 2010 vom Bundestag verabschiedete Jahressteuergesetz 2011, das die Wiedereinführung dieses Steuervorteils vorsieht. Das Arbeitszimmer ist nur ein Punkt von rund 180 Einzelanträgen des neuen Jahressteuergesetzes.

2007 hatte der Gesetzgeber die steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmer abgeschafft. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied jedoch Ende Juli 2010, dass die Streichung des steuerlichen Vorteils des häuslichen Arbeitszimmers rechtswidrig ist.

Viele Steuerzahler hatten in ihren jährlichen Steuererklärung von 2007, 2008 und 2009 gegen die Streichung des steuerlichen Arbeitszimmer-Vorteils Widerspruch eingelegt und daraufhin vom Finanzamt auch nur einen in diesem Punkt vorbehaltlichen Steuerbescheid erhalten. Damit bleibt der Rechtsanspruch dieser Steuerzahler gewahrt. Mit der Wiedereinführung bekommen diejenigen rückwirkend vom 1. Januar 2007 Geld vom Finanzamt, denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und die seit 2007 gegen ihren vorbehaltlichen Steuerbescheid Einspruch einlegten.

Wer profitiert von der ab 2011 gültigen Neuregelung?

Im Gegensatz zur alten Regelung gibt es bei der ab 2011 gültigen Neuregelung eine gravierende Änderung: Wie bisher können all jene ein häusliches Arbeitszimmer oder heimisches Büro steuerlich absetzen, die nur einen Teil ihrer Arbeit zu Hause erledigen und vom Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen. Dies gilt – wie bisher – für Kosten bis zu 1250 Euro jährlich. Aber das betrifft nicht mehr für alle Steuerzahler: Denn früher konnten auch diejenigen Kosten absetzen, die zwar einen Arbeitsplatz im Büro oder Betrieb hatten, aber überwiegend von zu Hause arbeiteten (die Faustregel war mehr als 50 Prozent ihrer Tätigkeit). Für diese Gruppe bleibt der Steuervorteil nach euer Regelung gestrichen.

Steuerlicher Vorteil für Lehrer und Handelsvertreter

Die Folge: Von der Neuregelung profitieren zum Beispiel Handelsvertreter, Lehrer und andere Berufsgruppen. So haben Lehrerinnen und Lehrer oft keinen Arbeitsplatz in der Schule und müssen demzufolge zu Hause arbeiten. Das Lehrerzimmer wurde allgemein als nicht angemessen angesehen für die zu erledigenden zusätzlichen Lehrerarbeiten.

Allerdings haben nach Informationen der Berliner Lohnsteuerberatung für Arbeitnehmer e.V. einige Schulen schon vor einiger Zeit darauf reagiert und zusätzliche Räume in ihrem Schulgebäude für die Lehrer zur Verfügung gestellt. Unter diesen konkreten Bedingungen entfällt für diese Lehrer der steuerliche Vorteil. Es geht also künftig darum, was nach dem Wegfall der Über-50-Prozent-Klausel der Nutzung des Arbeitszimmers vom Finanzamt als häusliches Arbeitszimmer anerkannt wird.

Nichts ändert sich hingegen für all jene, die überhaupt keinen Arbeitsplatz im Büro oder Betrieb haben und bei denen das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Arbeit ist. Sie können seit jeher alle Kosten von der Steuer absetzen. Diese Gruppe war auch von der Streichung im Jahr 2007 nicht betroffen gewesen.

Was aber ist beim häuslichen Arbeitszimmer noch alles zu beachten? Eine Faustregel ist, dass ein Arbeitszimmer nicht zu mehr als zehn Prozent privat genutzt werden darf. Um den Anteil der privaten Nutzung festzustellen, stützt sich das Finanzamt auf Indizien wie die gesamten räumlichen Verhältnisse und die Einrichtung des Arbeitszimmers.

Abgrenzung von Privaträumen und absetzbare Kosten

Meist verlangen die Finanzämter, dass das Arbeitszimmer durch eine Tür vom Rest der Wohnung abgegrenzt ist. Schwierig wird es mit der Anerkennung auch, wenn die Wohnung ohne Arbeitszimmer so klein ist, dass sie kaum für das tägliche Leben reicht. Die Finanzämter verlangen, dass die Einrichtung dem Zweck des Arbeitszimmers entsprechen und etwa mit Computer und Schreibtisch ausgestattet sein muss.

Hinsichtlich der absetzbaren Kosten können die Miete sowie die Nebenkosten fürs Arbeitszimmer anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Ist das Arbeitszimmer beispielsweise 25 Quadratmeter und die Wohnung insgesamt 100 Quadratmeter groß, sind 25 Prozent der Kosten abzugsfähig. Gleiches gilt für Haus- und Wohnungseigentümer, die Kreditzinsen, Abschreibungen, Reparaturen und Nebenkosten von der Steuer anteilig absetzen können.

In voller Höhe absetzbar sind alle Kosten für die Einrichtung des Arbeitszimmers. Dazu zählen zum Beispiel Lampen, Tapeten, Teppiche oder Gardinen, Computer, Schreibtisch, Drucker und andere Dinge, die direkt für die Arbeit genutzt werden. Sie sollten in der Steuererklärung jedoch als Arbeitsmittel abgesetzt werden, da die Kosten unbegrenzt ohne Deckelung anerkannt werden.


Was noch zu beachten ist

  • In dem vom Bundestag beschlossenen Jahressteuergesetz 2011 ist vorgesehen, dass Hartz-IV-Bezieher weiterhin Förderung beim Abschluss einer sogenannten Riester-Rente erhalten können.
  • Außerdem sollen eingetragene Lebenspartnerschaften bei Erbschaften und Schenkungen rückwirkend zum August 2001 mit Ehen gleichgestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte im August 2010 entschieden, dass die Praxis, wonach eingetragene Lebenspartner zwischen 2001 und 2008 anders behandelt wurden als Ehepartner, rechtswidrig ist. 2008 waren die Regelungen von Lebens- und Ehepartnern dann angeglichen worden.
  • Mit dem Jahressteuergesetzt 2011 wurde auch beschlossen, dass künftig die Steuer-Identifikationsnummer vorgelegt werden muss, wenn bei einer Bank ein Freistellungsantrag gestellt wird. Ein solcher Antrag ist nötig, um den Sparerfreibetrag von 801 Euro pro Person oder 1602 Euro für Ehepaare zu erhalten. Bis zu diesem Betrag sind Zinsen und andere Kapitalerträger von der Steuer befreit.
  • Mit der Vorlage der Steuer-Identifikationsnummer wollen die Finanzämter besser kontrollieren, dass Steuerzahler, die Konten bei mehreren Banken haben, ihren Sparerfreibetrag nicht auch bei mehreren Banken zugleich ausschöpfen. joh
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