nd-aktuell.de / 01.12.2010 / Ratgeber / Seite 3

Von Klauseln und Fälschung

Urteile

• Enthält der Arbeitsvertrag einer Angestellten (hier: Steuerberaterin einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) eine Klausel, nach der die Arbeitnehmerin im Bedarfsfall auch an einem anderen Arbeitsort eingesetzt werden kann, ist diese Klausel wirksam. Dass der Arbeitgeber eine maximale Entfernung vom Wohnort festlegt oder eine Frist für die Ankündigung der Versetzung, ist nicht notwendig bzw. widerspräche sogar der notwendigen Flexibilität beim Einsatz der Mitarbeiter.

Lehnt es die Angestellte ab, umzuziehen, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen hartnäckiger Arbeitsverweigerung kündigen. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. April 2010, Az. 9 AZR 36/09)

• Vereinbart ein Bestattungsunternehmer mit einem Mitarbeiter, ihm einen Firmenwagen zur privaten Nutzung zu überlassen, erfüllt der Arbeitgeber diesen Anspruch nicht, indem er dem Mann einen Leichenwagen zur Verfügung stellt. Das gilt auch dann, wenn der Angestellte immer schon einen Transporter (Caddy) gefahren hat: Angesichts des Stellenwerts eines Leichenwagens in der Öffentlichkeit ist es für den Mitarbeiter nicht zumutbar, so ein Fahrzeug in der Freizeit für sich und seine Familie privat zu nutzen. (Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. November 2009, Az. 7 Sa 879/09)

• Fälscht ein Sparkassenangestellter sein Arbeitszeugnis – schreibt es selbst auf einem Blankoformular und kopiert die Unterschrift des Geschäftsführers der Filiale darunter –, um sich damit als Organisationsleiter woanders zu bewerben –, ist das zwar eine Straftat, rechtfertigt aber nicht automatisch eine fristlose Kündigung. Das gilt zumindest dann, wenn das außerdienstliche Fehlverhalten keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung des Angestellten hat. (Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, Az. 7 Ca 263/10)

• Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, für Zeiten des Erziehungsurlaubs vertragliche Leistungen unverändert (»eins zu eins«) zu erbringen, das gilt auch für die betriebliche Altersversorgung. Da in der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht und kein Gehalt gezahlt wird, muss der Arbeitgeber die Elternzeit auch bei zusätzlichen Leistungen nicht berücksichtigen. Der Unterschied zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis ist so groß, dass dies eine Minderung des Anspruchs auf Altersversorgung rechtfertigt. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. April 2010 - 3 AZR 370/08)