nd-aktuell.de / 05.01.2011 / Ratgeber / Seite 5

Waschküche im Keller – eigene Waschmaschine verwehrt

Leserfrage zum Wohneigentum

Ich habe in einem älteren Vier-Familienhaus eine Eigentumswohnung erworben. Die Teilungserklärung, die Bestandteil der Gemeinschaftsordnung ist, weist im Kellergeschoss eine Waschküche aus. Diese wurde von den bisherigen Eigentümern zwar nicht als solche genutzt, aber es gibt auch keinen Beschluss über eine anderweitige Nutzung. Ich wollte meine Waschmaschine in der genannten Waschküche aufstellen. Das wurde mir aber von einer knappen Mehrheit in der Eigentümerversammlung verwehrt. Habe ich das Recht, dort meine Waschmaschine aufzustellen?
Rudolf K., Merseburg

Im Allgemeinen wird im Wohneigentumsrecht davon ausgegangen, dass eine im Gemeinschaftseigentum stehende Waschküche auch mit einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Waschmaschine und ggf. einem Trockner ausgerüstet ist, über deren Nutzung Regelungen getroffen werden.

Es gibt aber auch die Fälle, in denen in der Waschküche Plätze für das Aufstellen individueller Waschmaschinen und Trockner für die einzelnen Wohnungseigentümer vorgesehen sind (z. B. Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2008, Az. 20 W 259/07).

Vorliegend ist weder das Eine noch das Andere der Fall. Es wäre deshalb naheliegend, dass die Wohnungseigentümer beschließen, wie die Waschküche genutzt werden soll, wobei die Zweckbestimmung nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung verändert werden kann (§ 15 Wohnungseigentumsgesetz – WEG).

Es könnte also beispielsweise beschlossen werden, welche Plätze den einzelnen Wohnungseigentümern zur Aufstellung ihrer Waschmaschine und ihres Trockners zugewiesen werden. In dem zitierten Fall des OLG Frankfurt (Main) wurde es auch für zulässig erachtet, dass an Stelle einer Waschmaschine ein Gefrierschrank aufgestellt wird. Die Wohnungseigentümer, die ihre Waschmaschinen in der Wohnung haben, könnten also den ihnen zugewiesenen Platz auch beispielsweise in dieser Weise nutzen.

Wenn ein Wohnungseigentümer die Waschküche dazu nutzen will, eine individuelle Waschmaschine aufzustellen, kann ihm das nicht verwehrt werden. Das hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 29. Mai 2007, (Az. 15 W 16/07) entschieden. Das OLG schließt sich der Vorinstanz an, die ausgeführt hat: »Der streitgegenständliche Raum befinde sich im Gemeinschaftseigentum und sei in der Teilungserklärung als >Waschkeller< bezeichnet. In ihm befänden sich Hausanschlüsse, die die Nutzung einer Waschmaschine ermöglichen. Ebenfalls stehe dort eine weitere Waschmaschine. Aus diesen Feststellungen ergibt sich bereits ein Recht aller Wohnungseigentümer, den Raum entsprechend seiner Zweckbestimmung als Waschraum zu nutzen.«

Aus dem Recht zum Mitgebrauch (§ 13 Abs. 2 WEG) folge, dass die Wohnungseigentümer nicht einzelnen Wohnungseigentümern den Gebrauch dieses Raumes als Waschraum verbieten dürfen.

Unter der Voraussetzung, dass durch die Aufstellung einer Waschmaschine nicht der Waschraum als Ganzes in Anspruch genommen wird, sondern den anderen Wohnungseigentümern die Möglichkeit verbleibt, auch selbst eine Waschmaschine aufzustellen, was realistisch erscheint, wenn es sich nur um insgesamt vier Wohnungen handelt, können Sie also Ihre Waschmaschine aufstellen.

Wenn ein förmlicher Beschluss dagegen ergangen ist, können Sie diesen nach § 46 WEG anfechten, was allerdings einen Monat nach Beschlussfassung erfolgen muss. Ansonsten könnte im Wege einer Feststellungsklage versucht werden, die Berechtigung der Aufstellung einer Waschmaschine in der Waschküche feststellen zu lassen.

Prof. Dr. DIETRICH MASKOW, Rechtsanwalt, Berlin