Waschküche im Keller – eigene Waschmaschine verwehrt
Leserfrage zum Wohneigentum
Ich habe in einem älteren Vier-Familienhaus eine Eigentumswohnung erworben. Die Teilungserklärung, die Bestandteil der Gemeinschaftsordnung ist, weist im Kellergeschoss eine Waschküche aus. Diese wurde von den bisherigen Eigentümern zwar nicht als solche genutzt, aber es gibt auch keinen Beschluss über eine anderweitige Nutzung. Ich wollte meine Waschmaschine in der genannten Waschküche aufstellen. Das wurde mir aber von einer knappen Mehrheit in der Eigentümerversammlung verwehrt. Habe ich das Recht, dort meine Waschmaschine aufzustellen?
Rudolf K., Merseburg
Im Allgemeinen wird im Wohneigentumsrecht davon ausgegangen, dass eine im Gemeinschaftseigentum stehende Waschküche auch mit einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Waschmaschine und ggf. einem Trockner ausgerüstet ist, über deren Nutzung Regelungen getroffen werden.
Es gibt aber auch die Fälle, in denen in der Waschküche Plätze für das Aufstellen individueller Waschmaschinen und Trockner für die einzelnen Wohnungseigentümer vorgesehen sind (z. B. Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2008, Az. 20 W 259/07).
Vorliegend ist weder das Eine noch das Andere der Fall. Es wäre deshalb naheliegend, dass die Wohnungseigentümer beschließen, wie die Waschküche genutzt werden soll, wobei die Zweckbestimmung nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung verändert werden kann (§ 15 Wohnungseigentumsgesetz – WEG).
Es könnte also beispielsweise beschlossen werden, welche Plätze den einzelnen Wohnungseigentümern zur Aufstellung ihrer Waschmaschine und ihres Trockners zugewiesen werden. In dem zitierten Fall des OLG Frankfurt (Main) wurde es auch für zulässig erachtet, dass an Stelle einer Waschmaschine ein Gefrierschrank aufgestellt wird. Die Wohnungseigentümer, die ihre Waschmaschinen in der Wohnung haben, könnten also den ihnen zugewiesenen Platz auch beispielsweise in dieser Weise nutzen.
Wenn ein Wohnungseigentümer die Waschküche dazu nutzen will, eine individuelle Waschmaschine aufzustellen, kann ihm das nicht verwehrt werden. Das hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 29. Mai 2007, (Az. 15 W 16/07) entschieden. Das OLG schließt sich der Vorinstanz an, die ausgeführt hat: »Der streitgegenständliche Raum befinde sich im Gemeinschaftseigentum und sei in der Teilungserklärung als >Waschkeller< bezeichnet. In ihm befänden sich Hausanschlüsse, die die Nutzung einer Waschmaschine ermöglichen. Ebenfalls stehe dort eine weitere Waschmaschine. Aus diesen Feststellungen ergibt sich bereits ein Recht aller Wohnungseigentümer, den Raum entsprechend seiner Zweckbestimmung als Waschraum zu nutzen.«
Aus dem Recht zum Mitgebrauch (§ 13 Abs. 2 WEG) folge, dass die Wohnungseigentümer nicht einzelnen Wohnungseigentümern den Gebrauch dieses Raumes als Waschraum verbieten dürfen.
Unter der Voraussetzung, dass durch die Aufstellung einer Waschmaschine nicht der Waschraum als Ganzes in Anspruch genommen wird, sondern den anderen Wohnungseigentümern die Möglichkeit verbleibt, auch selbst eine Waschmaschine aufzustellen, was realistisch erscheint, wenn es sich nur um insgesamt vier Wohnungen handelt, können Sie also Ihre Waschmaschine aufstellen.
Wenn ein förmlicher Beschluss dagegen ergangen ist, können Sie diesen nach § 46 WEG anfechten, was allerdings einen Monat nach Beschlussfassung erfolgen muss. Ansonsten könnte im Wege einer Feststellungsklage versucht werden, die Berechtigung der Aufstellung einer Waschmaschine in der Waschküche feststellen zu lassen.
Prof. Dr. DIETRICH MASKOW, Rechtsanwalt, Berlin
Das »nd« bleibt. Dank Ihnen.
Die nd.Genossenschaft gehört unseren Leser*innen und Autor*innen. Mit der Genossenschaft garantieren wir die Unabhängigkeit unserer Redaktion und versuchen, allen unsere Texte zugänglich zu machen – auch wenn sie kein Geld haben, unsere Arbeit mitzufinanzieren.
Wir haben aus Überzeugung keine harte Paywall auf der Website. Das heißt aber auch, dass wir alle, die einen Beitrag leisten können, immer wieder darum bitten müssen, unseren Journalismus von links mitzufinanzieren. Das kostet Nerven, und zwar nicht nur unseren Leser*innen, auch unseren Autor*innen wird das ab und zu zu viel.
Dennoch: Nur zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!
Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:
→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.
Seien Sie ein Teil der solidarischen Finanzierung und unterstützen Sie das »nd« mit einem Beitrag Ihrer Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.