nd-aktuell.de / 05.01.2011 / Ratgeber / Seite 4

Erst den Mangel anzeigen

Mietminderung

Eigentlich müsste es bekannt sein, und dennoch ist immer wieder darauf hinzuweisen: Tritt während der Mietzeit ein Mangel auf, muss dieser dem Vermieter »unverzüglich« angezeigt werden (§ 536c).

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich auch mit diesem Problem im Hinblick auf die Minderung der Miete. Dieser Anspruch des Mieters bei einem Mangel an der Mietsache besteht erst, wenn der Mangel dem Vermieter mitgeteilt worden ist.

Urteil des Bundesgerichtshofs, Az. VIII ZR 330/09