Im verhandelten Fall lebte der Mann, ein Sozialhilfeempfänger, in einer 20 Quadratmeter großen möblierten Wohnung. Der Sozialhilfeträger sah in der Möblierung der Wohnungen einen »Sachbezug«, der als Einnahme zu werten sei.
Wegen der bereits bestehenden Möblierung benötige der Kläger den im Regelsatz enthaltenen Anteil für Instandhaltung und Ersatzbeschaffung von Möbeln nicht, argumentierte die Behörde. Sie kürzte daher seine Sozialhilfe um eine Möblierungspauschale in Höhe von zuletzt 23,56 Euro.
Das Sozialgericht urteilte jedoch, dass diese Praxis unzulässig ist. Bei dem Regelsatz handele es sich um eine pauschalierte Leistung. Eine Aufspaltung der Regelleistung in Einzelbedarfe sei nach dem Willen des Gesetzgebers unzulässig. Die angemessenen Wohnungskosten müssten in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Dazu gehöre auch die Möblierung, da diese untrennbar mit der Wohnung verbunden sei. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht die Berufung zugelassen. epd
Urteil des Sozialgerichts in Darmstadt vom 12. Oktober 2010, Az. S 28 SO 31/10
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/187777.kuerzung-der-sozialhilfe-um-die-pauschale-unzulaessig.html