Das rheinland-pfälzische Landessozialgericht (LSG) gab in einem am 6. Januar 2011 veröffentlichten Urteil der Klage eines Auszubildenden gegen die Bundesagentur für Arbeit (BA) statt. Eine Vorschrift zur Übersendung von Post per Einschreiben existiere nicht, urteilten die Richter des Landessozialgerichts.
Im verhandelten Fall war der Auszubildende in den Haushalt seiner Eltern zurückgezogen, wodurch sein Anspruch auf die Ausbildungsbeihilfe erlosch. Der Brief mit einer Mitteilung über den Umzug war verloren gegangen, weswegen die BA ihren Zahlungsbescheid rückwirkend aufhob.
Das Sozialgericht Trier hatte dieses Vorgehen für rechtmäßig erklärt, weil der Auszubildende grob fahrlässig gehandelt habe.
Das rheinland-pfälzische Landessozialgericht in Mainz stellte aber klar, dass das Versenden eines gewöhnlichen Briefes dem Auszubildenden weder als Vorsatz noch als Fahrlässigkeit angelastet werden könne. epd
Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz, Az. L 1 AL 49/09
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/189869.ein-azubi-muss-kein-einschreiben-schicken.html