nd-aktuell.de / 02.02.2011 / Ratgeber / Seite 24

Ungültige Renovierungsklausel sollte umgangen werden

Mieter wehrte sich erfolgreich bis zum BGH

Mieter und Vermieterin stritten um eine Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete. In dem Mietvertrag war eine Klausel enthalten, nach der der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem festen Fristenplan verpflichtet wurde.

Eine solche Schönheitsreparaturklausel ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam mit der Folge, dass nunmehr der Vermieter zur Durchführung der fälligen Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.

Der Vermieter versuchte als Ausweg eine Ergänzungsvereinbarung zum Mietvertrag, mit der die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nunmehr wirksam geregelt werden sollte. Der Mieter lehnte ab. Daraufhin verlangte der Vermieter als neue Variante einen Zuschlag zur im Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Vergleichsmiete. Er sah dies als Ausgleich für Kosten an, die ihm nun bei Schönheitsreparaturen entstehen würden. Erneut lehnte der Mieter ab. Daraufhin wurde er auf Zustimmung verklagt. Das Amtsgericht gab dem Vermieter Recht.

Gegen dieses Urteil legte der Mieter Berufung ein. Daraufhin hielt auch das Landgericht den Zuschlag für gerechtfertigt, allerdings nicht in der verlangten Höhe, die sich auf Preise von Fachfirmen stützte. Der Mieter könne die Arbeiten kostensparend in Eigenarbeit ausführen, so das Gericht.

Gegen dieses Urteil legten Vermieter und Mieter Revision beim BGH ein. Hier blieb der Vermieter erfolglos. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf. In seinem Urteil führte der BGH aus, dass die Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel keinen Zuschlag bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete begründen kann. Eine Zustimmung zur Miethöhung könne nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden. Die sich aus der Unwirksamkeit der Klausel ergebenden wirtschaftlichen Nachteile gehörten zur Risikosphäre des Vermieters. Der Vermieter sei nicht berechtigt, im Fall der Unwirksamkeit einer Klausel zur Schönheitsreparatur einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.

Urteil des BGH vom 9. Juli 2008, Az. VIII ZR 83/07; veröffentlicht »MieterEcho« Nr. 330

Das Beispiel macht deutlich, dass sich Mieter sogar bei negativer Rechtsprechung des zuständigen Amts- und Landgerichts weiterhin erfolgreich wehren können.