Die Ehefrau verwies auf ihr zustehendes Grundrecht der Gleichbehandlung der Geschlechter. Im konkreten Fall käme noch hinzu, dass sie den überwiegenden Teil des Familieneinkommens erwirtschafte. Deshalb empfand sie ihre Nachordnung als besonders diskriminierend und forderte eine Änderung.
Die Richter wiesen die Klage ab. Sie schlossen sich der Argumentation der Finanzbehörde an, die betonte, dass es sich bei der Reihung um einen »wertungsfreien Vorgang« handle. Es gehe nur um ein Ordnungssystem. Würde man der Klage stattgeben, so das Finanzgericht, könne als nächstes der Ehemann vor Gericht ziehen, weil er sich zurückgesetzt fühle. Daraus ergebe sich für die Finanzbehörde »ein unauflösbarer Widerspruch«.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/191011.wer-zuerst-genannt.html