nd-aktuell.de / 16.02.2011 / Ratgeber / Seite 4

Was ist eine »stillschweigende Fortsetzung«?

Mietvertragsende

Nach einer Kündigung verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter die Wohnung nicht zurückgibt und der Vermieter nicht innerhalb von zwei Wochen danach erklärt, dass er damit nicht einverstanden ist. Das wird laut § 545 BGB als «stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses« bezeichnet.

Im konkreten Fall hatte eine Frau ein Zweifamilienhaus gekauft, in dem eine langjährige Mieterin wohnte. Die Eigentümerin zog ein und kündigte gleichzeitig wegen Eigenbedarfs, denn sie wollte ihre pflegebedürftigen Eltern in der Wohnung unterbringen. Einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprach die Vermieterin bereits vorsorglich im Kündigungsschreiben.

Die Mieterin zog aber nicht aus, weil sie meinte, dass die Vermieterin die Frist von zwei Wochen überzogen habe. Mit ihrer vorsorglichen Erklärung konnte die Vermieterin das vor dem BGH entkräften. Sie habe eine Verlängerung des Mietverhältnisses wirksam ausgeschlossen, so der BGH.

Urteil vom 21. April 2010, Az. VIII ZR 184/09