In dem verhandelten Fall ging es darum, dass ein Wirt bei zwei Veranstaltungen in seiner Schank- und Speisegaststätte unter anderem alkoholische Getränke für ein Euro anbieten wollte. Die zuständige Behörde forderte ihn jedoch auf, beim Alkohol auf den Preisnachlass zu verzichten. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte nunmehr: Eine solche sogenannte 1-Euro-Party gefährde die Gesundheit der jugendlichen Besucher. Schließlich könnte das Preiskonzept diese von dem Wirt speziell angesprochene Zielgruppe dazu veranlassen, Alkohol im Übermaß zu trinken.
Bereits das Verwaltungsgericht hatte den Antrag des Wirts abgelehnt, mit dem er eine aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Beschluss der zuständigen Behörde erreichen wollte.
Beschluss vom 17. Februar 2011, Az. 6 B 10231/11.OVG