Das Bundesverfassungsgericht weichte mit seiner Entscheidung die gesetzliche Regelung weiter auf, wonach ein Richter solch eine Blutentnahme anordnen muss. Demnach konnten Polizisten bislang nur bei Nichterreichbarkeit eines Richters etwa nachts oder am Wochenende die Blutentnahme durch einen Arzt selbst anordnen.
Die Verfassungsrichter entschieden nun, dass die Beamten ihren Versuch, einen Richter zu erreichen, nicht dokumentieren müssen. Ein richterlicher Bereitschaftsdienst für die Anordnung von Blutentnahmen sei nicht zwingend erforderlich. Das Blut gelte auch ohne Entnahme auf der Grundlage einer richterlichen Anordnung als Beweismittel.
Die Blutproben unterliegen nach Auffassung der Karlsruher Verfassungshüter selbst dann keinem Beweisverwertungsverbot, wenn es keinen nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienst gibt. In solchen Fällen könnten die Strafgerichte dann darauf verweisen, dass die Polizeibeamten den sogenannten Richtervorbehalt nicht willkürlich oder zielgerichtet umgangen haben.
Das BvR betonten auch, dass die Anforderungen weniger streng als bei Hausdurchsuchungen seien, wo der Richtervorbehalt direkt im Grundgesetz steht. Nach § 81a der Strafprozessordnung muss grundsätzlich ein Richter die Blutentnahme anordnen. Nur bei Gefahr in Verzug darf die Entscheidung auch von einem Staatsanwalt oder der Polizei getroffen werden.
Nicht jeder Verstoß gegen eine Beweiserhebungsregel bedeute, dass die Beweise nicht verwertet werden dürften. Grundsätzlich müsse das Gericht den wahren Geschehensablauf herausfinden und alle verfügbaren Beweismittel prüfen. Ein Verwertungsverbot könne sich hier höchstens ergeben, wenn zum Beispiel willkürlich eine Gefahr im Verzug angenommen werde. Weder die fehlende Dokumentation noch der fehlende Nachtdienst würden jedoch zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
In einem der beiden in Karlsruhe zusammen verhandelten Fälle hatte ein Radfahrer am Sonntagnachmittag in alkoholisiertem Zustand ohne Rücksicht auf den Verkehr eine Straße überquert und war fast von einem Streifenwagen überfahren worden, was nur eine Notbremsung verhinderte. Die Beamten konnten keinen Richter erreichen und ordneten selbst die Blutprobe an. Das Ergebnis lag bei 2,07 Promille. Eine Dokumentation in der entsprechenden Akte fand nicht statt.
Im anderen Fall war ein Radfahrer gegen vier Uhr früh auf einer Straße Schlangenlinien gefahren. Seine Blutalkoholkonzentration (BAK) lag bei 2,78 Promille. Ein richterlicher Nachtdienst existierte nicht.
In beiden Fällen sahen die Betroffenen ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz als verletzt an. Sie bekamen vor dem Bundesverfassungsgericht nicht Recht.