nd-aktuell.de / 06.04.2011 / Ratgeber / Seite 4

Verbrauchsabhängige Abrechnung

Heizkosten

Zur Durchführung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung muss einmal im Jahr der Heizenergieverbrauch in den Wohnungen durch Wärmedienstmessfirmen ermittelt werden.

Im Regelfall sind sogenannte Heizkostenverteiler an den Heizkörpern angebracht. Diese Messgeräte arbeiten entweder nach dem Verdunsterprinzip oder sie messen elektronisch. Bei Verwendung elektronischer Geräte mit Funktechnik werden die Daten per Fernübertragung an das Messdienstunternehmen übertragen. In allen anderen Fällen müssen die Heizkostenverteiler in den Wohnungen abgelesen werden.

Der Termin hierzu muss dem Mietern mindestens 10 bis 14 Tage vorher durch Aushang im Treppenhaus angekündigt werden. Kann der erste Ablesetermin nicht eingehalten werden, sollte ein zweiter Termin abgestimmt werden. Geschieht dies nicht, muss im Abstand von mindestens 14 Tagen ein zweiter Termin durchgeführt werden, möglichst nach 17 Uhr.

Sagt der Mieter den vorgegebenen Termin ab, muss er weder Schadenersatz noch irgendwelche Sonderkosten zahlen. Kosten für einen zweiten oder dritten Termin müssen nicht automatisch bezahlt werden. Nur wenn der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat, muss er die Kosten eines zusätzlichen Ablesetermins als Schadensersatz an den Vermieter zahlen.

Unzulässig ist es, wenn die Wärmedienstfirma direkt beim Mieter Kosten geltend machen will.

Info: Mieterverein Dresden und Umgebung