Das gilt selbst dann, wenn auch ohne Schuld des Mieters ein erheblicher Mangel an der Mietsache auftritt, der dem Vermieter nicht sofort gemeldet wird, wie das gesetzlich (siehe § 536c) vorgeschrieben ist. Natürlich setzt das voraus, dass der Mieter den Schaden wahrgenommen hat. Der Mieter haftet auch für erhebliche Schäden, die ein Besucher von ihm verursacht hat.
Nicht zur Ersatzpflicht gehören Abnutzungen an der Wohnung oder an vermietereigenen Einrichtungen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, wie zum Beispiel normal abgenutzter Teppichbelag oder Dübellöcher in Fliesen.
Literatur: »Das Mieterlexikon« des DMB, das bei Mietervereinen für 13 Euro erhältlich ist.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/197833.recht-des-vermieters.html