Recht des Vermieters

Schadenersatz

  • Lesedauer: 1 Min.
Wenn ein Mieter beispielsweise fahrlässig und schuldhaft einen Schaden in der Wohnung verursacht, der über den normalen Gebrauch der Wohnung hinausgeht, kann der Vermieter Schadenersatz verlangen.

Das gilt selbst dann, wenn auch ohne Schuld des Mieters ein erheblicher Mangel an der Mietsache auftritt, der dem Vermieter nicht sofort gemeldet wird, wie das gesetzlich (siehe § 536c) vorgeschrieben ist. Natürlich setzt das voraus, dass der Mieter den Schaden wahrgenommen hat. Der Mieter haftet auch für erhebliche Schäden, die ein Besucher von ihm verursacht hat.

Nicht zur Ersatzpflicht gehören Abnutzungen an der Wohnung oder an vermietereigenen Einrichtungen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, wie zum Beispiel normal abgenutzter Teppichbelag oder Dübellöcher in Fliesen.

Literatur: »Das Mieterlexikon« des DMB, das bei Mietervereinen für 13 Euro erhältlich ist.

Wir stehen zum Verkauf. Aber nur an unsere Leser*innen.

Die »nd.Genossenschaft« gehört denen, die sie lesen und schreiben. Sie sichern mit ihrem Beitrag, dass unser Journalismus für alle zugänglich bleibt – ganz ohne Medienkonzern, Milliardär oder Paywall.

Dank Ihrer Unterstützung können wir:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen in den Fokus rücken
→ marginalisierten Stimmen eine Plattform geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und weiterentwickeln

Mit »Freiwillig zahlen« oder einem Genossenschaftsanteil machen Sie den Unterschied. Sie helfen, diese Zeitung am Leben zu halten. Damit nd.bleibt.