nd-aktuell.de / 24.08.2011 / Ratgeber / Seite 4

Einsicht in die Originale

Abrechnungen

Mieter haben grundsätzlich das Recht zur Einsichtnahme in Originalunterlagen der Betriebskostenabrechnungen.

Doch wie kann dieses Recht wahrgenommen werden, wenn der Vermieter seinen Sitz weitab in einer anderen Stadt hat? Hierzu fällte das Landgericht Freiburg eine Entscheidung: Einem Mieter, der die Originalrechnungen einsehen wollte, wurde angeboten, ihm Fotokopien der Unterlagen zu schicken oder die Originale in der 400 Kilometer entfernten Stadt selbst einzusehen. Das sah der Mieter nicht ein.

Mit Recht, wie der Richter entschied. Der Vermieter müsse die Originale zwar nicht aus der Hand geben, aber dem Mieter muss Gelegenheit gegeben werden, sie an seinem Wohnort einzusehen. Das könne in den Räumen der Wohnungsverwaltung vor Ort geschehen. Mit Fotokopien muss sich der Mieter jedenfalls nicht zufrieden geben.

Urteil des LG Freiburg vom 24. März 2011, Az. 3 S 348/10