nd-aktuell.de / 21.09.2011 / Ratgeber / Seite 4

Aufschub

Räumungsschutz

Wenn eine Mieterin kurz vor der Geburt eines Kindes steht, hat sie sogenannten Räumungsschutz.

In dem verhandelten Fall hatte der Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigt und zugleich Räumungsklage eingereicht. Das Gericht entschied: Auch wenn die Kündigung des Vermieters begründet sei, ist der Mieterin ein Räumungsaufschub um sechs Monate zuzubilligen. In dieser Lebensphase bedürfe die Frau besonderer Schonung. Ein Umzug sei ihr nicht zuzumuten; auch die Suche nach einer Wohnung stelle eine hohe Belastung dar.

Urteil Amtsgericht Wiesbaden, Az. 91 C 1175/99-19