nd-aktuell.de / 05.10.2011 / Ratgeber / Seite 25

Zufahrt auf kommunalem Grund

Grundstückskauf

Herr S. kaufte 2001 ein Haus mit 1300 Quadratmeter Grundstück für 700 000 Mark. Der Verkäufer T. verschwieg, dass ein Teil der Zufahrt der Stadt gehörte.
1976 war das Haus gebaut worden, seither duldete die Kommune, dass T. diese 36 Quadratmeter nutzte. 2005 erhielt Herr S. Post von der Stadt: Im Zuge einer Erschließungsmaßnahme müsse sie die Zufahrt vorübergehend schließen, teilte sie mit. Nach den Arbeiten könne er für die Fläche ein Geh- und Fahrtrecht erhalten.

Daraufhin forderte Herr S. 17 000 Euro Schadenersatz vom Verkäufer, der ihm arglistig verschwiegen habe, dass die Zufahrt auf fremdem Grund liege. Er müsse die Hofeinfahrt verlegen, das koste Geld und senke den Verkehrswert des Grundstücks.
Das mit der kommunalen Zufahrt habe er bei den Vertragsverhandlungen vergessen, verteidigte sich Herr T. Aber auf dem amtlichen Lageplan hätte der Käufer den Verlauf der Grundstücksgrenzen unschwer erkennen können.

Damit kam T. beim Landgericht Coburg nicht durch. Dem Käufer einen Lageplan in die Hand zu geben, genüge nicht. Angesichts der gärtnerischen Gestaltung des Grundstücks habe sich dem Betrachter der Eindruck aufgedrängt, dass die fragliche Teilfläche zum Anwesen gehörte, so das Gericht. Schon deshalb hätte T. den Käufer von sich aus über die Eigentumsverhältnisse aufklären müssen. Dann hätte Herr S. sicher, und zu Recht, auf einem Preisnachlass bestanden. Mit der Forderung von 17 000 Euro liege S. allerdings weit daneben.

Die 36 Quadratmeter seien 2001 nach Ansicht eines Sachverständigen nur rund 2000 Euro wert gewesen. Weil aber auch der alleeartige Charakter der Zufahrt unter den Baumaßnahmen gelitten habe (ein Teil der Hecke musste beseitigt werden), müsse Verkäufer T. dem Käufer S. 3000 Euro Entschädigung zahlen. Verlegen müsse S. die Einfahrt nicht, denn er könne die Teilfläche nach den Straßenbaumaßnahmen der Stadt wieder benutzen.

Urteil des Landgerichts Coburg vom 28. Dezember 2010, Az. 23 0 369/09