nd-aktuell.de / 19.10.2011 / Ratgeber / Seite 25

An-/Abfahrt zählen

Handwerkerlohn

? Dem Handwerker steht auch Entgelt für Fahrtzeiten zu. Bei Werkleistungen, die in einer oder weniger Stunden zu erledigen seien (z.B. Glaser, Rohrreinigung, Heizungswartung), sei es üblich, dass der Unternehmer An- und Abfahrtskosten berechne. Er müsse den Arbeitnehmern in der Zeit, in der sie unterwegs sind, schließlich auch Lohn zahlen, betonte das Amtsgericht Stadthagen in einem Urteil (Az. 41 C 414/10). Diese Kosten dürfe er weitergeben, auch ohne den Auftraggeber vorher ausdrücklich darauf hinzuweisen.

Das Gericht könne die Kosten mit Hilfe gängiger Routenplaner schätzen, hieß es in dem Urteil des Gerichts. Das Haus des zahlungsunwilligen Kunden in dem beschlossenen Fall liege acht Minuten vom Betrieb des Handwerkers entfernt. Daher könne der Betrieb dem Kunden die Arbeitszeit und zusätzlich die An- und Abfahrt der zwei Mitarbeiter in Rechnung stellen.