nd-aktuell.de / 11.01.2012 / Ratgeber / Seite 23

Das Schreiben muss auch an die Eltern gehen

Kündigung eines minderjährigen Azubis

Arbeitgeber müssen das Kündigungsschreiben an einen minderjährigen Auszubildenden auch an die Eltern als dessen gesetzliche Vertreter schicken. Es reicht dabei aus, wenn die Kündigung rechtzeitig in den Hausbriefkasten eingeworfen worden ist, urteilte das Bundesarbeitsgericht am 8. Dezember 2011 in Erfurt (Az. 6 AZR 354/10).

Im konkreten Fall hatte ein 17-Jähriger eine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik begonnen. Der Ausbildungsvertrag wurde von seinen Eltern abgeschlossen. Am letzten Tag der dreimonatigen Probezeit wurde dem Azubi gekündigt.

Das Kündigungsschreiben richtete sich an den Azubi und seine Eltern als gesetzliche Vertreter. Es wurde noch am selben Tag per Boten in den Hausbriefkasten der Eltern eingeworfen. Diese waren allerdings verreist und erfuhren erst einige Tage später von der Kündigung. Sie hielten die Kündigung für unwirksam, da diese sie erst nach Ende der Probezeit erreicht hat.

Dem widersprach das Bundesarbeitsgericht. Mit dem Einwurf in den Hausbriefkasten der Familie »war der Zugang der Kündigung bewirkt«. Es reiche aus, wenn das Kündigungsschreiben in den »Herrschaftsbereich der Eltern« gelangt war, entschieden die Erfurter Richter.