nd-aktuell.de / 25.01.2012 / Ratgeber / Seite 23

Kündigungsstreit

Eine Kündigung muss dem Mitarbeiter nicht zwangsläufig persönlich übergeben werden, urteilte des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz am 5. Januar 2012 (Az. 9 Sa 226/11). Vielmehr reicht es aus, wenn ein in der Wohnung des Betroffenen lebendes volljähriges Haushaltsmitglied den Brief entgegennimmt.

Der Arbeitgeber hatte die Kündigung der Frau über einen privaten Zustelldienst zukommen lassen. Der Bote traf sie nicht persönlich an, sondern nur den im Haushalt lebenden Schwiegervater. Die Klägerin behauptete daher, die Kündigung sei ihr nicht wirksam zugegangen. Das LAG sah das anders: Nur wenn der Arbeitsvertrag die persönliche Übergabe der Kündigung vorschreibt, gelte eine Ausnahme.