Kündigungsstreit

  • Lesedauer: 1 Min.

Eine Kündigung muss dem Mitarbeiter nicht zwangsläufig persönlich übergeben werden, urteilte des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz am 5. Januar 2012 (Az. 9 Sa 226/11). Vielmehr reicht es aus, wenn ein in der Wohnung des Betroffenen lebendes volljähriges Haushaltsmitglied den Brief entgegennimmt.

Der Arbeitgeber hatte die Kündigung der Frau über einen privaten Zustelldienst zukommen lassen. Der Bote traf sie nicht persönlich an, sondern nur den im Haushalt lebenden Schwiegervater. Die Klägerin behauptete daher, die Kündigung sei ihr nicht wirksam zugegangen. Das LAG sah das anders: Nur wenn der Arbeitsvertrag die persönliche Übergabe der Kündigung vorschreibt, gelte eine Ausnahme.

Abonniere das »nd«
Linkssein ist kompliziert.
Wir behalten den Überblick!

Mit unserem Digital-Aktionsabo kannst Du alle Ausgaben von »nd« digital (nd.App oder nd.Epaper) für wenig Geld zu Hause oder unterwegs lesen.
Jetzt abonnieren!

Linken, unabhängigen Journalismus stärken!

Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.

Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.

Unterstützen über:
  • PayPal