nd-aktuell.de / 08.02.2012 / Ratgeber / Seite 26

Für Arbeitslose abzugsfähig

Betreuungskosten

Arbeitslose können das Finanzamt an ihren Kinderbetreuungskosten unter Umständen beteiligen. Für eine Steuerminderung müssen sie nachweisen, dass ihre angestrebte Berufstätigkeit nur durch eine Kinderbetreuung möglich ist, entschied das Finanzgericht Düsseldorf mit seinem Urteil vom 12. Oktober 2011 (Az. 7 K 2296/11 E).

Es müsse ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Kinderbetreuung, Arbeitssuche und späterer Beschäftigung bestehen, so das Gericht. Nach geltenden Vorschriften können zwei Drittel der »wegen einer Erwerbstätigkeit« angefallenen Kinderbetreuungskosten von der Steuer abgesetzt werden (höchstens 4000 Euro pro Kind). Bei Arbeitslosigkeit gewährt das Finanzamt nur für eine höchstens viermonatige Unterbrechung der Erwerbstätigkeit noch einen Steuerabzug.

Im konkreten Fall war die Klägerin länger arbeitslos. Das Finanzamt weigerte sich daher unter Hinweis auf die geltenden Bestimmungen, die vollen Betreuungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Das Finanzgericht gab der Mutter Recht. Der vom Gesetz geforderte »objektiv tatsächliche und wirtschaftliche Zusammenhang« zwischen Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit könne auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige aktuell keine berufliche Tätigkeit ausübt. Hier habe die Mutter ihre Arbeitslosigkeit nach neun Monaten nur deshalb überwinden können, weil die Kinderbetreuung gesichert war. Damit liege ein Zusammenhang zur Erwerbstätigkeit vor.