nd-aktuell.de / 22.02.2012 / Ratgeber / Seite 26

Scheidung vorm Tod des Mannes

Erbrecht

Eine Ehefrau reichte beim Familiengericht die Scheidung ein. Angeblich, so die Ehefrau, wollten beide die Ehe beenden. Der Mann äußerte sich vor Gericht nicht zum Scheidungsantrag. Als das Verfahren begann, starb er. Nun beantragte die Witwe - entsprechend dem Testament des Verstorbenen - einen Erbschein: zur Hälfte für sich, zur Hälfte für den Sohn des Mannes aus erster Ehe. Das fand der Sohn nicht rechtens, schließlich habe sich die Frau scheiden lassen wollen. Da könne sie nicht seinen Vater beerben. Er sei also Alleinerbe.

Das aber träfe nur zu, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 12. September 2011 (Az. 3 Wx 179/11), wenn der Vater vor dem Tod die Scheidung selbst beantragt oder ihr wenigstens explizit zugestimmt hätte. Dann hätte die Witwe ihr Erbrecht verloren. Das sei jedoch nicht geschehen.

Vielleicht sei die Behauptung des Sohnes wahr, dass der Vater ihm gegenüber sein Einverständnis mit der Scheidung zum Ausdruck gebracht habe. Das stehe aber nicht fest. Erklärungen des Erblassers außerhalb des gerichtlichen Verfahrens gegenüber anderen Personen (zumal gegenüber selbst beteiligten und interessierten Dritten) reichen nicht aus, um das Einverständnis zweifelsfrei zu belegen. Somit bleibt die Ehefrau Erbin.