nd-aktuell.de / 29.02.2012 / Ratgeber / Seite 26

Verjährungsfrist

Zu viel erstattete Lohnsteuer kann das Finanzamt nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zurückfordern, so der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit Urteil vom 25. Oktober 2011 (Az. VII R 55/10). Rückforderungsansprüche verjähren fünf Jahre nach Erlass des Steuerbescheids.

In dem verhandelten Fall hatte das Finanzamt dem Steuerpflichtigen den zehnfachen Betrag der abgeführten Lohnsteuern angerechnet. Die Folge: Statt der ihm zustehenden 336 Euro plus Zinsen von 58 Euro erhielt er 70 995 Euro plus Zinsen 14 182 Euro. Dass er damit viel zu viel zurückbekam, verschwieg der Steuerpflichtige.

Erst mehr als fünf Jahre später wurde nach interner Revision de Fehler erkannt und der zu viel ausgezahlte Betrag zurückverlangt - ohne Erfolg. Nach Ablauf der Verjährungsfrist soll Rechtssicherheit darüber einkehren, was der Steuerpflichtige zu zahlen hat oder was ihm zu erstatten ist, so der BFH.