Die Mutter des Kindes war zum Zeitpunkt der Geburt 15 Jahre alt und daher nicht selbst erziehungsfähig. Das Amtsgericht übertrug den Großeltern die Vormundschaft für das Kind. Mutter und Kind lebten von Anfang an bei den Großeltern. Diese beantragten beim beklagten Jugendamt die Übernahme der Kosten für den Unterhalt des Enkels. Das Jugendamt lehnte zunächst ab. Das Verwaltungsgericht Stade gab wiederum den Großeltern Recht. Im Berufungsverfahren stellte sich das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit seinem Urteil wieder auf die Seite des Amtes. Dieses Urteil wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/224361.was-auch-grosseltern-zusteht.html