nd-aktuell.de / 25.04.2012 / Ratgeber / Seite 24

Heizkosten

Bei Abrechnung der Heizkosten darf Mietern nur der tatsächliche Verbrauch im Abrechnungszeitraum in Rechnung gestellt werden. Seine Vorauszahlungen an den Wärmelieferanten nach dem Abflussprinzip (die nicht den konkreten Verbrauch widerspiegeln) darf der Vermieter nicht zu Grunde legen.

BGH-Urteil vom 1. Februar 2012, Az. VIII ZR 156/11