Heizkosten

  • Lesedauer: 1 Min.

Bei Abrechnung der Heizkosten darf Mietern nur der tatsächliche Verbrauch im Abrechnungszeitraum in Rechnung gestellt werden. Seine Vorauszahlungen an den Wärmelieferanten nach dem Abflussprinzip (die nicht den konkreten Verbrauch widerspiegeln) darf der Vermieter nicht zu Grunde legen.

BGH-Urteil vom 1. Februar 2012, Az. VIII ZR 156/11

Wir stehen zum Verkauf. Aber nur an unsere Leser*innen.

Die »nd.Genossenschaft« gehört denen, die sie lesen und schreiben. Sie sichern mit ihrem Beitrag, dass unser Journalismus für alle zugänglich bleibt – ganz ohne Medienkonzern, Milliardär oder Paywall.

Dank Ihrer Unterstützung können wir:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen in den Fokus rücken
→ marginalisierten Stimmen eine Plattform geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und weiterentwickeln

Mit »Freiwillig zahlen« oder einem Genossenschaftsanteil machen Sie den Unterschied. Sie helfen, diese Zeitung am Leben zu halten. Damit nd.bleibt.