Darauf verweist der Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Jürgen Nagel von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft (DASV).
Handelt es sich um eine Pflichtverletzung im Vertrauensbereich, ist eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich. Dazu gehören Straftaten des Arbeitnehmers wie zum Beispiel
- Diebstahl
- Unterschlagung
- Annahme von Schmiergeldern
- Erschleichen oder Ändern von
Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit
- Tätlichkeiten gegenüber dem Arbeitgeber
- grobe Beleidigungen von Vorgesetzten oder Arbeitgebern
- unsittliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern oder Auszubildenden
- Verrat von Betriebsgeheimnissen
- schwere Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot
Eine Abmahnung ist deshalb entbehrlich, weil sie im Regelfall weder geeignet noch in der Lage ist, die Störung des Vertrauensverhältnisses zu beseitigen.
Demgegenüber ist auch im Vertrauensbereich eine Abmahnung erforderlich, wenn zum Beispiel der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen durfte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber nicht als erheblich angesehen, weil es beispielsweise vom Arbeitgeber geduldet wurde. Das typische Beispiel ist das Dulden unerlaubter privater Telefongespräche vom Dienstapparat, die der Arbeitnehmer nicht bezahlt.
Die Abmahnung ist formfrei. Sie kann zwar auch mündlich erklärt werden, sollte jedoch aus Beweisgründen immer schriftlich erfolgen. Sie muss nicht als »Abmahnung« bezeichnet werden.
Der Arbeitnehmer muss der Abmahnung aber zweifelsfrei entnehmen können, was ihm vorgeworfen wird. Schlagworte wie »Störung des Betriebsfriedens«, »Unzuverlässigkeit« oder »mangelnde Arbeitsbereitschaft« reichen nicht aus.
Der Arbeitgeber muss die gerügten Vorfälle einzeln und konkret mit Datum und gegebenenfalls auch mit Uhrzeit schildern. Er muss deutlich darauf hinweisen, dass bei wiederholten Vertragsverstößen Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
Vereinzelt ist in Tarifverträgen vorgeschrieben, dass der Arbeitnehmer angehört werden muss, bevor die Abmahnung in die Personalakte aufgenommen wird. Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer auch anhören, selbst wenn ein Tarifvertrag das nicht vorsieht. Tut der Arbeitgeber das nicht, läuft er Gefahr, dass die Abmahnung wegen fehlender Anhörung formell unwirksam ist.
In jedem Falle, so empfiehlt der Rechtsexperte Prof. Dr. Jürgen Nagel, sollten sich die Betroffenen Rechtsrat einholen und gegebenenfalls auch auf Rechtsbeistand nicht verzichten.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/228781.wann-und-wie-muss-der-arbeitgeber-abmahnen.html