nd-aktuell.de / 05.09.2012 / Ratgeber / Seite 23

Alkoholkrank

Gefährden alkoholkranke Arbeitnehmer während ihrer Arbeit sich selbst oder Kollegen, können sie gekündigt werden. So das LAG München am 10. Mai 2012 (Az. 3 Sa 1134/11).

Seit 2009 gilt in dem Unternehmen ein striktes Alkoholverbot. Als der Kläger 2010 alkoholisiert zur Arbeit erschien, wurde ihm gekündigt. Die Kündigung wurde später wegen der Alkoholkrankheit des Mannes zurückgezogen und eine Abmahnung ausgesprochen. Als der Mann seine Entziehungskur abbrach und vereinbarte Alkoholtests verweigerte, kündigte das Unternehmen ihn erneut.

Zur Recht, denn die Firma könne sich nicht darauf verlassen, dass der Kläger seine Arbeit nüchtern verrichtet. Mit seinem Alkoholkonsum gefährde er sich, seine Kollegen und die Firma. Mit der Verweigerung der Alkoholtests habe er verhindert, gegenseitiges Vertrauen aufzubauen.