In den Wohnungen ist es dann nicht nur dunkel, die Lüftung ist beeinträchtigt, der Balkon kann nicht benutzt werden. Der Wohnwert ist stark vermindert. Der Bundesgerichtshof befasste sich hierzu mit einem Urteil (Az. BGH VIII ZR 129/09). Er hält eine Mietminderung von fünf Prozent für gerechtfertigt. Nach Angaben des Dresdner Mietervereins ist es in solchen Fällen nicht notwendig, so wie sonst üblich und auch vorgeschrieben, dem Vermieter den Mangel zu melden, er kennt ihn ja bereits. Allerdings hängt die Höhe der Minderung immer auch vom Einzelfall ab.
Das Amtsgericht Hamburg hatte in einem Urteil zur Fassadeneinrüstung 15 Prozent Mietminderung als angemessen beurteilt. Deshalb empfiehlt der Dresdner Mieterverein vorher Rechtsrat einzuholen.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/238115.mietminderung-bei-zugehaengten-fassaden.html