Das Finanzgerichts (FG) Köln hat in einem Urteil vom 22. September 2011 (Az. 6K 2057/08) die gewählte Gestaltung abgelehnt, da keine wirtschaftlichen oder andere nicht steuerlichen Gründe vorlagen. Die Kläger hatten die Absicht, die eigenen Wohnungen dem jeweils Anderen zu vermieten, um dadurch Werbungskosten steuermindernd berücksichtigen zu lassen, was bei Nutzung der eigenen Wohnung nicht möglich gewesen wäre.
Diese Gestaltung stellt nach der Abgabenordnung, die auch als »Grundgesetz des Steuerrechts« bezeichnet wird, einen Missbrauch dar, so dass sie unberücksichtigt bleibt. Die Kläger haben Revision erhoben, die beim Bundesfinanzhof (BFH) in München (Az. IX R 18/12) anhängig ist.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/239671.gegenseitige-vermietung-ohne-vorteile.html