nd-aktuell.de / 22.10.2003 / Ratgeber

Abwasser in der Wohnung

Während unserer Abwesenheit gab es eine Verstopfung der Abwasserleitung im Haus mit der Folge, dass aus dem Toilettenbecken Schmutzbrühe austrat und die Wohnung überschwemmte. Wir mussten mit erheblichem Zeitaufwand alles wieder reinigen, während ein Notdienst den Verschluss beseitigte. Die Kosten übernahm der Vermieter. Es gab jedoch keine erkennbare Absicht, den uns entstandenen Schaden zu ersetzen. Schuld habe der Mieter über uns, erklärte der Vermieter. Wir wissen aber, dass die Abflussrohre in dem 1967 gebauten Haus noch nie gereinigt worden sind. Wie verhält man sich im Wiederholungsfall?
Rainer K., Berlin

In solchen Fällen ist der Vermieter verpflichtet, den Schaden zu ersetzten und die Reinigungsarbeiten angemessen zu bezahlen. Das gilt sowohl für die Reinigungsmittel, die chemische Reinigung der Auslegware oder deren Neubeschaffung zum Zeitwert sowie auch für den Zeitaufwand, den der Mieter in Folge des Schadens aufwenden musste.
Ob ein anderer Mieter den Schaden verursacht hat oder nicht, spielt bei der Entschädigung keine Rolle. Bietet der Vermieter von sich aus keinen Schadenersatz an, muss ein geschädigter Mieter mit entsprechenden Forderungen an ihn herantreten. Dabei ist der Schaden schriftlich darzulegen, die Kosten für die Schadenersatzforderung sind detailliert zu belegen (Quittungen, Stundennachweis u.a.). Es sollte auch eine Zahlungsfrist gesetzt und angekündigt werden, dass bei Nichtbezahlung mit der laufenden Miete aufgerechnet oder gerichtliche Schritte ergriffen werden (Mahnverfahren, Klage).
Sollten die oberen Mieter die Verstopfung verursacht haben, kann sie der Vermieter seinerseits schadenersatzpflichtig machen. Aber deren Verschulden muss dann eindeutig nachgewiesen werden. Um solche Schadensfälle zu vermeiden, sind Vermieter verpflichtet, die Rohre ab und zu reinigen zu lassen (§535 BGB). Darauf sollte er hingewiesen werden, wenn er nichts unternimmt. Eine regelmäßige Rohrreinigung ist allerdings nicht vorgeschrieben. H.K.