nd-aktuell.de / 22.10.2003 / Ratgeber

Notfallbehandlung: Nachteile durch Verlegung hinnehmbar

Ein Notfallpatient ist unverzüglich zu verlegen, wenn das zunächst angefahrene Krankenhaus zur Versorgung nicht in der Lage ist. Es entspricht jedoch geübter Praxis, dass die in Betracht kommenden anderen Kliniken der Reihe nach und nicht gleichzeitig angefragt werden, ob sie den Patienten übernehmen können. Nachteile, die daraus entstehen, hat der Patient hinzunehmen, so der Anwalt-Suchservice unter Hinweis auf einen Fall, den das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden hatte. Ein Mann verletzte sich bei einem sonntäglichen Fußballspiel schwer am Knie (Abriss der Arteria poplitea). Er wurde mit dem Rettungswagen in ein Krankenhaus gefahren und untersucht. Da sich die Ärzte dort zu der notwendigen Operation nicht in der Lage sahen, entschied der zuständige Oberarzt, den Patienten zu verlegen. Es wurde also bei einer anderen Klinik angefragt, ob der Mann dort aufgenommen werden könne. Die in aller Ruhe abgewartete Entscheidung war negativ. Danach wurde bei einem anderen Krankenhaus um Aufnahme gebeten, doch auch dieses lehnte nach einer Bedenkzeit ab. Erst die dritte angefragte Klinik erklärte sich schließlich bereit, den Patienten gefäßchirurgisch zu versorgen. Inzwischen waren mehr als anderthalb Stunden vergangen - wertvolle Zeit für den Notfallpatienten, während derer er schlicht herumlag und auf seine Versorgung warten musste. Nachdem er verlegt und anschließend drei Stunden lang operiert wurde, waren die Folgen dieser zeitlichen Verzögerung für ihn fatal. Er behielt von dem Unfall massive Muskel- und Nervenschädigungen zurück und ist seitdem erheblich gehbehindert. Der Mann zog vor Gericht. Er war der Meinung, er hätte schneller operiert werden können. Die Ärzte in der ersten Klinik hätten gleichzeitig bei mehreren anderen Krankenhäusern anfragen müssen, um eine Zeitverzögerung zu verhindern. Doch die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Köln sahen das ganz anders. Die Entscheidung, den Notfallpatienten in eine andere Klinik zu verlegen, sei sachgerecht gewesen. Dass nachfolgend mehrere Krankenhäuser der Reihe nach angefragt und auf die Antwort bis zu zwanzig Minuten jeweils gewartet wurde, entspreche geübter und nicht zu beanstandender Praxis. Eine gleichzeitige Anfrage bei mehreren Kliniken sei »aus organisatorischen Gründen nicht angezeigt«. Der Patient müsse die aus dieser Praxis resultierenden Nachteile - wie hier die zeitliche Verzögerung seiner Behandlung - hinnehmen, so das Gericht. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Dezember 2002, Az. 5 U 84/01