nd-aktuell.de / 26.04.1995 / Kultur / Seite 12

Die Klage zurückziehen

Sozialgericht nicht weiter bestreiten will?

Hierfür sehen § 92 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 102 Sozialgesetzbuch (SGG) die Möglichkeit der Klagerücknahme vor. Im Verwaltungsgerichtsverfahren kann der Kläger die Klage jederzeit bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Mit der Rechtskraft wird ein Urteil unanfechtbar und für die davon Betroffenen verbindlich (Unanfechtbarkeit und Bindewirkung).