Dieser Text ist Teil des nd-Archivs seit 1946.

Um die Inhalte, die in den Jahrgängen bis 2001 als gedrucktes Papier vorliegen, in eine digitalisierte Fassung zu übertragen, wurde eine automatische Text- und Layouterkennung eingesetzt. Je älter das Original, umso höher die Wahrscheinlichkeit, dass der automatische Erkennvorgang bei einzelnen Wörtern oder Absätzen auf Probleme stößt.

Es kann also vereinzelt vorkommen, dass Texte fehlerhaft sind.

Die Klage zurückziehen

  • Lesedauer: 1 Min.

Sozialgericht nicht weiter bestreiten will?

Hierfür sehen § 92 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 102 Sozialgesetzbuch (SGG) die Möglichkeit der Klagerücknahme vor. Im Verwaltungsgerichtsverfahren kann der Kläger die Klage jederzeit bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Mit der Rechtskraft wird ein Urteil unanfechtbar und für die davon Betroffenen verbindlich (Unanfechtbarkeit und Bindewirkung).

Wir sind käuflich. Aber nur für unsere Leser*innen.

Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser*innen und Autor*innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.

Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen aufgreifen
→ marginalisierten Stimmen Raum geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten voranbringen

Mit »Freiwillig zahlen« machen Sie mit. Sie tragen dazu bei, dass diese Zeitung eine Zukunft hat. Damit nd.bleibt.