nd-aktuell.de / 11.10.1995 / Kultur / Seite 12

Schadenersatz für Reisepleite

chen Auseinandersetzung eine außergerichtliche - per Schriftwechsel - voraus. Solange der Reiseveranstalter nicht definitiv die Ansprüche des Reisenden (schriftlich) zurückgewiesen hat, ist Verjährung noch nicht eingetreten.

Bei besonderen Umständen sind besondere Regelungen für Rücktritt vom Vertrag und Kündjgung vorgesehen: Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten (§ 651 i Abs. 1 BGB). Durch diesen Rücktritt verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf Zahlung des Reise(Kauf)preises; er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

Es ist üblich und durch § 651 i Abs. 3 BGB gesetzlich anerkannt, daß im Reisevertrag diese Entschädigungen in Prozentsätzen pauschaliert ausgemacht werden.

Höhere Gewalt

Bei nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (Katastrophen, außergewöhnliche Unwetter, Krieg usw.) können beide Seiten, Reiseveranstalter wie Reisender (nach § 651 j BGB) den Vertrag kündigen, wenn dadurch die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Mehrkosten für die Rückbeförderung müssen sich die Partner teilen; im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. Der Reiseveranstalter verliert zwar den Anspruch auf Zahlung des Reise(Kauf)preises, er kann aber angemessene Entschädigungen verlangen (so wie bei der Kündigung des Vertrages wegen Mangels gem. § 651 e BGB).

Zu beachten ist weiter, daß der Reiseveranstalter durch besondere Vereinbarung mit dem Reisenden (was oft im „Kleingedruckten“ steht, wo überhaupt nicht selten das Wichtigste oder besonders Ernstzunehmende steht!!) seine Haftung beschränken

kann, und zwar auf den dreifachen Reisepreis. Bei Körperschäden gibt es keine Begrenzung der Haftung!^ 651 h BGB).

Aufgrund der im Vorjahr gesammelten Erfahrungen hat der Gesetzgeber die

Reiseveranstalter gesetzlich (durch § 651 k BGB) verpflichtet sicherzustellen, daß den Reisenden der bezahlte Reisepreis erstattet wird, wenn die Reise wegen Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Veranstalters ausfällt und dem Reisenden dadurch besondere Aufwendungen für die Rückreise entstehen.

Damit der Reiseveranstalter diese Erstattung tatsächlich gewährleisten kann, muß er einen entsprechenden Versicherungsvertrag abschließen oder sich von einem anerkannten Kreditinstitut ein entsprechendes Zahlungsversprechen einholen.

Der Sicherungsschein

Dem Reisenden muß der Reiseveranstalter einen direkten Anspruch gegen die notfalls mit Zahlung einspringenden Institute, also gegen das Versicherungsunternehmen oder das Kreditinstitut, verschaffen. Er muß dies durch Übergabe einer entsprechenden Bestätigung dieser Institute, den sog. Sicherungsschein, nachweisen.

Reisen Sie also künftig nie mehr, ohne daß der Reiseveranstalter Ihnen einen solchen ordnungsgemäßen Sicherungsschein übergeben hat (im Zweifel sollte man bei dem benannten Institut nachfragen).

Zu beachten ist auch, daß ohne solchen Sicherungsschein auch keine Anzahlung auf den Reise(Kauf)preis geleistet werden muß.