Dieser Text ist Teil des nd-Archivs seit 1946.

Um die Inhalte, die in den Jahrgängen bis 2001 als gedrucktes Papier vorliegen, in eine digitalisierte Fassung zu übertragen, wurde eine automatische Text- und Layouterkennung eingesetzt. Je älter das Original, umso höher die Wahrscheinlichkeit, dass der automatische Erkennvorgang bei einzelnen Wörtern oder Absätzen auf Probleme stößt.

Es kann also vereinzelt vorkommen, dass Texte fehlerhaft sind.

Schadenersatz für Reisepleite

  • Lesedauer: 3 Min.

chen Auseinandersetzung eine außergerichtliche - per Schriftwechsel - voraus. Solange der Reiseveranstalter nicht definitiv die Ansprüche des Reisenden (schriftlich) zurückgewiesen hat, ist Verjährung noch nicht eingetreten.

Bei besonderen Umständen sind besondere Regelungen für Rücktritt vom Vertrag und Kündjgung vorgesehen: Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten (§ 651 i Abs. 1 BGB). Durch diesen Rücktritt verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf Zahlung des Reise(Kauf)preises; er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

Es ist üblich und durch § 651 i Abs. 3 BGB gesetzlich anerkannt, daß im Reisevertrag diese Entschädigungen in Prozentsätzen pauschaliert ausgemacht werden.

Höhere Gewalt

Bei nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (Katastrophen, außergewöhnliche Unwetter, Krieg usw.) können beide Seiten, Reiseveranstalter wie Reisender (nach § 651 j BGB) den Vertrag kündigen, wenn dadurch die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Mehrkosten für die Rückbeförderung müssen sich die Partner teilen; im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. Der Reiseveranstalter verliert zwar den Anspruch auf Zahlung des Reise(Kauf)preises, er kann aber angemessene Entschädigungen verlangen (so wie bei der Kündigung des Vertrages wegen Mangels gem. § 651 e BGB).

Zu beachten ist weiter, daß der Reiseveranstalter durch besondere Vereinbarung mit dem Reisenden (was oft im „Kleingedruckten“ steht, wo überhaupt nicht selten das Wichtigste oder besonders Ernstzunehmende steht!!) seine Haftung beschränken

kann, und zwar auf den dreifachen Reisepreis. Bei Körperschäden gibt es keine Begrenzung der Haftung!^ 651 h BGB).

Aufgrund der im Vorjahr gesammelten Erfahrungen hat der Gesetzgeber die

Reiseveranstalter gesetzlich (durch § 651 k BGB) verpflichtet sicherzustellen, daß den Reisenden der bezahlte Reisepreis erstattet wird, wenn die Reise wegen Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Veranstalters ausfällt und dem Reisenden dadurch besondere Aufwendungen für die Rückreise entstehen.

Damit der Reiseveranstalter diese Erstattung tatsächlich gewährleisten kann, muß er einen entsprechenden Versicherungsvertrag abschließen oder sich von einem anerkannten Kreditinstitut ein entsprechendes Zahlungsversprechen einholen.

Der Sicherungsschein

Dem Reisenden muß der Reiseveranstalter einen direkten Anspruch gegen die notfalls mit Zahlung einspringenden Institute, also gegen das Versicherungsunternehmen oder das Kreditinstitut, verschaffen. Er muß dies durch Übergabe einer entsprechenden Bestätigung dieser Institute, den sog. Sicherungsschein, nachweisen.

Reisen Sie also künftig nie mehr, ohne daß der Reiseveranstalter Ihnen einen solchen ordnungsgemäßen Sicherungsschein übergeben hat (im Zweifel sollte man bei dem benannten Institut nachfragen).

Zu beachten ist auch, daß ohne solchen Sicherungsschein auch keine Anzahlung auf den Reise(Kauf)preis geleistet werden muß.

Abonniere das »nd«
Linkssein ist kompliziert.
Wir behalten den Überblick!

Mit unserem Digital-Aktionsabo kannst Du alle Ausgaben von »nd« digital (nd.App oder nd.Epaper) für wenig Geld zu Hause oder unterwegs lesen.
Jetzt abonnieren!

Linken, unabhängigen Journalismus stärken!

Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.

Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.

Unterstützen über:
  • PayPal