behalten. Die Freistellungsaufträge müssen von beiden Ehegatten unterschrieben werden.
Kein neuer Antrag notwendig
Beim Tode eines Ehegatten gilt folgendes: Im Todesjahr steht dem überlebenden Ehegatten noch der gesamte Sparerfreibetrag von 12 000 DM zuzüglich des Werbungskostenpauschbetrages von 200 DM zu.
Die vielfach erhobene Forderung von Banken, einen neuen Freistel-
lungsauftrag vom überlebenden Ehegatten auszufertigen oder die auch teilweise geübte Praxis, die Zinsabschlagsteuer von den Zinsen des ausschließlich auf den Namen des Verstorbenen lautenden Konten abzuziehen, ist nicht zulässig.
Voraussetzung ist allerdings, daß die alleinige Gläubigerstellung des/ der Verwitweten feststeht.
Künftig nur noch einfacher Freibetrag
Für das auf das Todesjahr folgende Jahr darf ein Freistellungsauftrag nur über den Sparerfreibetrag von 6 000 DM und dem Werbungskostenpauschbetrag von 100 DM insgesamt vom Verwitweten erteilt werden.
Dr. HEINZ BALLING
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/672893.wenn-der-ehegatte-stirbt.html