Wenn der Ehegatte stirbt
behalten. Die Freistellungsaufträge müssen von beiden Ehegatten unterschrieben werden.
Kein neuer Antrag notwendig
Beim Tode eines Ehegatten gilt folgendes: Im Todesjahr steht dem überlebenden Ehegatten noch der gesamte Sparerfreibetrag von 12 000 DM zuzüglich des Werbungskostenpauschbetrages von 200 DM zu.
Die vielfach erhobene Forderung von Banken, einen neuen Freistel-
lungsauftrag vom überlebenden Ehegatten auszufertigen oder die auch teilweise geübte Praxis, die Zinsabschlagsteuer von den Zinsen des ausschließlich auf den Namen des Verstorbenen lautenden Konten abzuziehen, ist nicht zulässig.
Voraussetzung ist allerdings, daß die alleinige Gläubigerstellung des/ der Verwitweten feststeht.
Künftig nur noch einfacher Freibetrag
Für das auf das Todesjahr folgende Jahr darf ein Freistellungsauftrag nur über den Sparerfreibetrag von 6 000 DM und dem Werbungskostenpauschbetrag von 100 DM insgesamt vom Verwitweten erteilt werden.
Dr. HEINZ BALLING
Wir stehen zum Verkauf. Aber nur an unsere Leser*innen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört denen, die sie lesen und schreiben. Sie sichern mit ihrem Beitrag, dass unser Journalismus für alle zugänglich bleibt – ganz ohne Medienkonzern, Milliardär oder Paywall.
Dank Ihrer Unterstützung können wir:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen in den Fokus rücken
→ marginalisierten Stimmen eine Plattform geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und weiterentwickeln
Mit »Freiwillig zahlen« oder einem Genossenschaftsanteil machen Sie den Unterschied. Sie helfen, diese Zeitung am Leben zu halten. Damit nd.bleibt.