Diese Wahlberechtigten müssen einen Antrag stellen, um an der Wahl teilnehmen zu können. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen müssen sie in der Gemeinde, in der sie am 35. Tag vor der Wahl - also am 23. August, dem Stichtag für die Wahl-Teilnahme - übernachtet haben, jhren Aufenthalt vom Übernachtungsheim oder der Polizei bescheinigen lassen. Außerdem muß in dieser Gemeinde bis zum 6. September die Aufnahme in das Wählerverzeichnis schriftlich beantragt werden. Mit dem ausgehändigten Wahlschein ist die
Teilnahme an der Bundestagswahl am 27. September in jedem Wahllokal des jeweiligen Wahlkreises oder Briefwahl möglich.
Die Bundeswahlordnung läßt jedoch viele Fragen offen, die von den Behörden unterschiedlich beantwortet werden. Wie und von wem soll die Übernachtung bestätigt werden? Reicht das Schlafen unter einer Brücke oder unter freiem Himmel für den Eintrag ins Wählerverzeichnis aus? Oder muß sich der Obdachlose für diese eine Nacht eine feste Unterkunft in einem
Heim, einer Hütte oder bei Freunden suchen? Offen ist auch die Frage der Übernachtungszeit. Muß der Obdachlose in der Gemeinde, wo er sich registrieren lassen will, die Nacht zum Stichtag oder die darauffolgende Nacht verbringen?
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/727023.wie-obdachlose-zu-ihrem-wahlrecht-kommen.html