nd-aktuell.de / 07.10.1998 / Politik / Seite 15

Einkommensteuererklärung -Arbeitnehmer füllen Anlage N aus

Zu den Werbungskosten gehören insbesondere: Fahrtkosten für den täglichen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Es zählt nur die Kilometerzahl für die einfache Entfernung, nicht die Kilometerzahl für Hin- und Rückfahrt. Die Kilometerpauschale beträgt für Pkw 70 Pfennig, für Motorrad/-roller 33 Pfennig, für Moped/Mofa 28 Pfennig und für das Fahrrad 14 Pfennig. Das Finanzamt nimmt bei einer Fünftagewoche 230 Fahrten im Jahr an, bei einer Sechstagewoche 280 Fahrten. Wer öffentliche Verkehrsmittel, wie Bus, Bahn oder Taxi benutzt, um zur Arbeit zu fahren, kann die entstandenen Kosten per Beleg voll abrechnen.

Das gilt auch für Moped-, Mofa- und Fahrradfahrer, die anstelle der Pauschalen auch die tatsächlichen Kosten geltend machen können. Hat der Arbeitnehmer Aufwendungen, die durch einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verursacht worden sind, kann er diese zusätzlich zur Kilometerpauschale ansetzen.

Beitragszahlungen an Gewerkschaften, Berufsund Fachverbände kön-

nen als Werbungskosten abgesetzt werden.

Kosten für Arbeitsmittel erkennt das Finanzamt an, wenn sie beruflich genutzt werden, z. B. Kosten für Berufsbekleidung, Werkzeug, Fachliteratur, Computer, Bürobedarf und Büromöbel. Kosten für Arbeitsmittel können Sie in unbegrenzter Höhe ansetzen. Betragen sie nicht mehr als 920 Mark (inklusive Umsatzsteuer), können sie im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden. Sind sie teurer, müssen sie entsprechend ihrer Nutzungsdauer über mehrere Jahre abgeschrieben werden. So müssen die Kosten für einen Computer auf vier Jahre verteilt werden, bei Möbeln sind es zehn Jahre.

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer werden als Werbungskosten bis maximal 2400 Mark anerkannt, wenn der Arbeitnehmer dort mehr als die Hälfte seiner gesamten beruflichen Tätigkeit ausübt oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Trifft die 50-Prozent-Grenze für Sie zu, sind anteilige Miet-, Energie- und Betriebskosten sowie Kosten für Raumausstattung, Renovierung

und Reinigung absetzbar. Beruflich genutztes Mobiliar wie Schreibtisch und Aktenschrank kann auch abgesetzt werden, wenn das Heimbüro insgesamt steuerlich nicht mehr anerkannt wird.

Kosten für berufliche Fortbildung können in der Anlage als Lehrgangsgebühren, Ausgaben für Seminare, Tagungen oder Fachliteratur angegeben werden. Wer sich im ausgeübten Beruf weiterqualifiziert, kann die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzen. Dazu gehören auch Fahrtkosten, .. Verpflegungs- und Übernachtungskosten. Ausbil-

dungskosten für einen nicht ausgeübten Beruf sind als Sonderausgaben auf dem Hauptbogen geltend zu machen. Im Unterschied zu den Werbungskosten dürfen sie nur beschränkt bis 1800 Mark, bei auswärtiger Ausbildung bis 2400 Mark, angesetzt werden.