nd-aktuell.de / 07.10.1998 / Wirtschaft und Umwelt / Seite 16

Arbeitsentgelt

Bei der Einstellung von Schwerbehinderten wird der Arbeitgeber seine Auswahl nach Leistung und Eignung des Behinderten für die vorgesehene Tätigkeit treffen.

Er wird dabei gegebenenfalls auch die Minderleistungsfähigkeit des Schwerbehinderten berücksichtigen müssen. Das darf jedoch nicht zu einer minderen Entlohnung des Schwerbehinderten führen.

Schwerbehinderte haben Anspruch auf das normale Arbeitsentgelt für die mit ihnen vereinbarte und von ihnen ausgeübte Tätigkeit.

Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis dürfen Renten und vergleichbare Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen werden, nicht berücksichtigt werden. Es ist unzulässig, sie ganz oder teilweise auf das Arbeitsentgelt anzurechnen (§ 45 Schwerbehindertengesetz).

Dr. PETER RAINER (Wird fortgesetzt)