nd-aktuell.de / 07.10.1998 / Wirtschaft und Umwelt / Seite 16

Anspruch auf Zusatzurlaub

Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr (§ 47 Schwerbehindertengesetz). Das setzt eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von fünf Tagen voraus.

Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, so erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Arbeitet der Schwerbehinderte z. B. an allen Werktagen in der Woche, so stehen ihm sogar sechs Tage Zusatzurlaub zu. Arbeitet er nur an drei Tagen der Woche, so erhält er auch nur drei Tage Zusatzurlaub.

Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für Schwerbehinderte bestehen, die längeren Zusatzurlaub vorsehen, gelten diese Vereinbarungen.

Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte entsteht im Anerkennungsjahr voll - also nicht anteilig, gleich zu welchem Zeitpunkt die Schwerbehinderung behördlich festgestellt wurde. Allerdings muß der Zusatzurlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. bis zum 31. März des Folgejahres beantragt und gewährt werden.

Wird in Betrieben ein zusätzliches Urlaubsgeld gezahlt, so besteht der Anspruch auf ein solches Urlaubsgeld für die Zeit des Zusatzurlaubs nur, wenn das vereinbart oder im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt worden ist.

Arbeitnehmern, die auf Antrag vom Arbeitsamt den Schwerbehinderten

gleichgestellt worden sind (Behinderungsgrad zwischen 30 und 50 Prozent), steht der Zusatzurlaub nicht zu.