Eine Ehe ging in die Brüche. Vor der Trennung bediente sich der Ehemann noch am gemeinschaftlichen Konto und hob 140 000 Mark ab. Angeblich wollte er auf diese Weise seinen gesetzlichen Anspruch auf Zugewinnausgleich sichern (d. h. auf Ausgleich des von seiner Ehefrau während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses).
Mit dieser Selbsthilfe war die Frau aber nicht einverstanden. Sie klagte auf Rückzahlung des halben Betrags und bekam recht.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte zunächst fest, dass bei Eheleuten, die ein Gemeinschaftskonto führen, jedem die gleichen Anteile am Guthaben zustehen, außer, sie hätten dies ausdrücklich anders geregelt (Urteil vom 27. Januar 1999, Az. 11 U 67/98). Wer das Konto (z. B. als Alleinverdiener) aufgefüllt habe, spiele dabei keine Rolle. Wenn also einer der beiden Partner eigenmächtig mehr als die Hälfte
abhebe, könne der andere Ausgleich verlangen.
Wenn etwas anderes ausdrücklich vereinbart sei, müsste der Ehegatte, der Geld abgehoben habe, dies nachweisen aus dem »Wesen der Ehe« ergebe sich eine solche Ausnahme jedenfalls nicht.
Da in der Regel über das Gemeinschaftskonto von Eheleuten die gemeinsame Lebensführung finanziert werde, verletze ein Partner das Vertrauensverhältnis, wenn er - wie hier - in rücksichtsloser Weise das Konto fast leer räume.
Vor einer Trennung gelte dies erst recht: Dann dürften die Partner nicht mehr unbeschränkt, jederzeit und nach Belieben im eigenen Interesse Geld abheben, weil das Guthaben nicht mehr familiären Zwecken zugute komme. In einem solchen Fall bleibe die Ausgleichspflicht gegenüber dem benachteiligten Ehepartner erhalten. Daher musste der inzwischen geschiedene Mann 70 000 Mark wieder herausrücken.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/791783.vor-scheidung-konto-abgeraeumt.html