Dieser Text ist Teil des nd-Archivs seit 1946.

Um die Inhalte, die in den Jahrgängen bis 2001 als gedrucktes Papier vorliegen, in eine digitalisierte Fassung zu übertragen, wurde eine automatische Text- und Layouterkennung eingesetzt. Je älter das Original, umso höher die Wahrscheinlichkeit, dass der automatische Erkennvorgang bei einzelnen Wörtern oder Absätzen auf Probleme stößt.

Es kann also vereinzelt vorkommen, dass Texte fehlerhaft sind.

Vor Scheidung Konto abgeräumt

  • Lesedauer: 2 Min.

Eine Ehe ging in die Brüche. Vor der Trennung bediente sich der Ehemann noch am gemeinschaftlichen Konto und hob 140 000 Mark ab. Angeblich wollte er auf diese Weise seinen gesetzlichen Anspruch auf Zugewinnausgleich sichern (d. h. auf Ausgleich des von seiner Ehefrau während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses).

Mit dieser Selbsthilfe war die Frau aber nicht einverstanden. Sie klagte auf Rückzahlung des halben Betrags und bekam recht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte zunächst fest, dass bei Eheleuten, die ein Gemeinschaftskonto führen, jedem die gleichen Anteile am Guthaben zustehen, außer, sie hätten dies ausdrücklich anders geregelt (Urteil vom 27. Januar 1999, Az. 11 U 67/98). Wer das Konto (z. B. als Alleinverdiener) aufgefüllt habe, spiele dabei keine Rolle. Wenn also einer der beiden Partner eigenmächtig mehr als die Hälfte

abhebe, könne der andere Ausgleich verlangen.

Wenn etwas anderes ausdrücklich vereinbart sei, müsste der Ehegatte, der Geld abgehoben habe, dies nachweisen aus dem »Wesen der Ehe« ergebe sich eine solche Ausnahme jedenfalls nicht.

Da in der Regel über das Gemeinschaftskonto von Eheleuten die gemeinsame Lebensführung finanziert werde, verletze ein Partner das Vertrauensverhältnis, wenn er - wie hier - in rücksichtsloser Weise das Konto fast leer räume.

Vor einer Trennung gelte dies erst recht: Dann dürften die Partner nicht mehr unbeschränkt, jederzeit und nach Belieben im eigenen Interesse Geld abheben, weil das Guthaben nicht mehr familiären Zwecken zugute komme. In einem solchen Fall bleibe die Ausgleichspflicht gegenüber dem benachteiligten Ehepartner erhalten. Daher musste der inzwischen geschiedene Mann 70 000 Mark wieder herausrücken.

- Anzeige -

Das »nd« bleibt. Dank Ihnen.

Die nd.Genossenschaft gehört unseren Leser*innen und Autor*innen. Mit der Genossenschaft garantieren wir die Unabhängigkeit unserer Redaktion und versuchen, allen unsere Texte zugänglich zu machen – auch wenn sie kein Geld haben, unsere Arbeit mitzufinanzieren.

Wir haben aus Überzeugung keine harte Paywall auf der Website. Das heißt aber auch, dass wir alle, die einen Beitrag leisten können, immer wieder darum bitten müssen, unseren Journalismus von links mitzufinanzieren. Das kostet Nerven, und zwar nicht nur unseren Leser*innen, auch unseren Autor*innen wird das ab und zu zu viel.

Dennoch: Nur zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!

Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:


→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.

Seien Sie ein Teil der solidarischen Finanzierung und unterstützen Sie das »nd« mit einem Beitrag Ihrer Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.

- Anzeige -
- Anzeige -