nd-aktuell.de / 30.01.2013 / Ratgeber / Seite 28

Bettenlänge mindestens 1,90 m

Reiserecht

Ein Hotelbett, das kürzer als 1,90 Meter ist, stellt einen Reisemangel dar. Unter diesen Umständen dürfen Urlauber 25 Prozent des Reisepreises zurückverlangen, die Reise jedoch nicht kündigen, urteilte das Landgericht Hamburg (Az. 318 S 209/09).

Im verhandelten Fall hatten Urlauber eine Reise nach Frankreich gebucht. Ein Mitglied der Gruppe war laut Personalausweis 1,83 Meter groß. Nach eigener Aussage konnte er im Hotel sozusagen nur in Embryohaltung schlafen. Die Reisegruppe kündigte daraufhin die Reise und verlangte den Reisepreis zurück.

Das Gericht gab den Klägern teilweise recht. Hotelgäste könnten mindestens eine Matrazenlänge von 1,90 Metern erwarten. Allerdings seien die Reisenden nicht zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Dieses Recht stehe ihnen nur bei erheblichen Beeinträchtigungen zu, die die Fortsetzung der Reise unmöglich mache.

Ausgleichszahlung auch ohne Buchungsbestätigung

Verlangen Passagiere eine Ausgleichszahlung, können aber keine schriftliche Buchungsbestätigung nachweisen, so verweigern Airlines häufig die Zahlung. Zu Unrecht, urteilte das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 3 C 2273/11 (37)). Da die Fluggastrechteverordnung keine schriftliche Bestätigung verlange, müsse die Fluglinie etwa bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden zahlen. »Wer keine Buchungsbestätigung mehr hat, sollte auf jeden Fall die Bordkarte aufheben. Diese reicht ebenfalls aus, um eine Buchung zu bestätigen«, so Dr. Alexander Skribe, Rechtsexperte des Verbraucherschutzportals Fairplane.