nd-aktuell.de / 13.03.2013 / Ratgeber / Seite 24

Keine persönliche Haftung des Erben

Mietrückstände

Verstirbt der Mieter, wird das Mietverhältnis von Gesetzes wegen mit dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder mit weiteren Mitbewohnern, die ebenso Mieter sind, fortgeführt. Bewohnte der verstorbene Mieter die Wohnung allein, geht das Mietverhältnis auf den Erben über.

Da in vielen Fällen kein Interesse an Fortführung des Mietverhältnisses besteht, ist ein außerordentliches Kündigungsrecht vorgesehen - innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall.

Über Forderungen des Vermieters gegenüber dem früheren Mieter entschied kürzlich der Bundesgerichtshof. Ein Vermieter machte gegenüber dem Erben Mietrückstände, Schadenersatz wegen unvollständiger Räumung, fehlender Schönheitsreparaturen, Beschädigung der Mietsache geltend. Der BGH hatte zu klären, ob der Erbe persönlich, also auch mit seinem Vermögen haftet oder ob es sich um Nachlassverbindlichkeiten handelt, bei denen die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt werden kann, erläutert Steuerberater Wilfried Steinke.

Mit Urteil vom 23. Januar 2013 entschied der BGH (Az. VIII ZR 68/12) zugunsten des Erben: Der Erbe haftet nicht persönlich; wenn das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach dem Todfall gekündigt wurde, auch nicht hinsichtlich der Forderungen, die erst nach dem Tod des früheren Mieters fällig werden. Es handelt sich um Nachlassverbindlichkeiten. Reicht der Nachlass zur Tilgung nicht aus, kann der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken, indem er die Anordnung einer Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt.